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title: "Definition: Vollstreckungsbeamter (§ 113 Abs. 1 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/vollstreckungsbeamter-113-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Vollstreckungsbeamter (§ 113 Abs. 1 StGB)

## Definition

Zur „Vollstreckung“ ist berufen, wer grundsätzlich die Befugnis hat, bezogen auf einen konkretisierten Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen. Zum geschützten Personenkreis gehören Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und Soldaten der Bundeswehr.

## Erläuterung

Beispielsweise umfasst sind die Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen sowie Verfügungen

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/vollstreckungsbeamter-113-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
