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title: "Definition: Vollstreckungsabwehrklage: Sachbefugnis (§ 767 ZPO)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/vollstreckungsabwehrklage-sachbefugnis-767-zpo"
kind: "Legaldefinition"
area: "Examen & Klausurtraining"
topic: "Zivilrechtsklausur"
norms: "§ 767 ZPO"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Vollstreckungsabwehrklage: Sachbefugnis (§ 767 ZPO)

**Norm:** § 767 ZPO · **Rechtsgebiet:** Examen & Klausurtraining › Zivilrechtsklausur

## Definition

Die Sachbefugnis besteht dann, wenn der Kläger der Vollstreckungsschuldner und der Beklagte der Vollstreckungsgläubiger ist.

## Erläuterung

> **Maßstab:** Die Sachbefugnis der Vollstreckungsabwehrklage beantwortet eine einzige Frage: Kehren die Rollen des Zwangsvollstreckungsverfahrens im Prozess spiegelbildlich wieder? Angreifen darf nur, wer den Zugriff erdulden soll, also der Vollstreckungsschuldner; angegriffen werden muss, zu wessen Gunsten zugegriffen werden darf, also der Vollstreckungsgläubiger. Auf der Klägerseite steht daher niemals der Titelinhaber, auf der Beklagtenseite niemals die von der Vollstreckung betroffene Person.

> **Anwendung:** Woher diese Zuordnung stammt, verrät die vollstreckbare Ausfertigung. Aus ihr geht hervor, für wen und gegen wen zugegriffen werden darf; hat niemand daran gerührt, endet die Prüfung an dieser Stelle. Ist der titulierte Anspruch nach Prozessende weitergewandert oder der Verpflichtete verstorben, tritt an ihre Stelle die Rechtsnachfolgeklausel (§§ 727–729 ZPO). Deren Inhalt benennt dann verbindlich die beiden Beteiligten, und die Sachbefugnis richtet sich fortan allein nach ihr.

> **Kommentar:** Zum Nachlesen: Thomas/Putzo, ZPO, 45. Auflage 2024, § 767 RdNr. 19.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/vollstreckungsabwehrklage-sachbefugnis-767-zpo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Vollstreckungsabwehrklage: Sachbefugnis (§ 767 ZPO)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/vollstreckungsabwehrklage-sachbefugnis-767-zpo.
