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title: "Definition: Vollmacht (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/vollmacht-166-abs-2-s-1-bgb"
kind: "Legaldefinition"
area: "Zivilrecht"
topic: "BGB Allgemeiner Teil"
norms: "§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Vollmacht (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB)

**Norm:** § 166 Abs. 2 S. 1 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › BGB Allgemeiner Teil

## Definition

Unter einer Vollmacht versteht man die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Legaldefinition in § 166 Abs. 2 S. 1 BGB).

## Erläuterung

> **Maßstab:** Die Bevollmächtigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das erst mit Zugang beim Adressaten wirkt. Wem gegenüber erklärt wird, steht dem Vollmachtgeber frei: Wendet er sich an denjenigen, der für ihn auftreten soll, spricht man von der Innenvollmacht; richtet er die Erklärung an den künftigen Geschäftsgegner, liegt eine Außenvollmacht vor (§ 167 Abs. 1 BGB).

> **Vertiefung:** Formzwänge des Hauptgeschäfts schlagen auf die Erteilung grundsätzlich nicht durch – § 167 Abs. 2 BGB löst beide Ebenen bewusst voneinander. Rechtsprechung und Literatur durchbrechen das nur ausnahmsweise, etwa bei der unwiderruflichen Grundstücksvollmacht, weil sonst die Warnfunktion des § 311b Abs. 1 BGB leerliefe.

> **Klausurentipp:** Halte Außen- und Innenverhältnis auseinander: Die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB) besteht auch dann, wenn der zugrunde liegende Auftrag unwirksam ist oder der Handelnde seine internen Weisungen überschreitet.

## Verwandte Definitionen

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/vollmacht-166-abs-2-s-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Vollmacht (§ 166 Abs. 2 S. 1 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/vollmacht-166-abs-2-s-1-bgb.
