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title: "Definition: Verwendung, notwendige (§ 994 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/verwendung-notwendige-994-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Verwendung, notwendige (§ 994 BGB)

## Definition

Notwendige Verwendungen sind solche, die objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrer Substanz oder ihrer Nutzbarkeit zu erhalten.

## Erläuterung

Häufig lässt sich die Notwendigkeit eindeutig feststellen. Klassische Beispielsfälle sind Reparaturmaßnahmen, Versicherungsprämien sowie Fütterungskosten. Allerdings bestehen in Grenzfällen weiterhin Streitstände darüber, wie der Begriff der Notwendigkeit zu konturieren ist.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/verwendung-notwendige-994-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
