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title: "Definition: Verwenden (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/verwenden-261-abs-1-nr-4-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Verwenden (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

## Definition

Das Verwenden erfasst nicht nur Verfügungen über den Gegenstand, sondern nach h. M. auch den bestimmungsgemäßen Gebrauch.

## Erläuterung

<vertiefung>Anders als bei der Begünstigung wird durch die Geldwäsche bereits der bloße „Mitkonsum" mit Strafe bedroht.</vertiefung>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/verwenden-261-abs-1-nr-4-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
