---
title: "Definition: Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/vertraglich-vorausgesetzte-verwendung-434-abs-2-s-1-nr-2-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
---

# Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB)

## Definition

Vertraglich vorausgesetzt ist die nicht vereinbarte, aber beiderseits unterstellte konkrete Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann.

---

Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/vertraglich-vorausgesetzte-verwendung-434-abs-2-s-1-nr-2-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
