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title: "Definition: Verteidigung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/verteidigung-art-73-abs-1-nr-1-alt-2-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Verteidigung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG)

## Definition

<b>Verteidigung</b> ist die Gesamtheit der Aufgaben, die „mit der Aufstellung, dem Unterhalt und dem Einsatz der Streitkräfte zusammenhängen“. Darüber hinaus ist auch der Schutz der zivilen Bevölkerung vor verteidigungsbedingten Gefahren umfasst (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG aE: „einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung“).

## Erläuterung

<klausurhinweis>Hohe Klausurrelevanz erlangt dieser Kompetenztitel durch die Formulierung „Schutz der Bevölkerung". Sie wirkt zwar oft wie ein passender Anknüpfungspunkt, ist als Kompetenztitel aber <b>meistens abzulehnen</b>. Bereits aus dem Wortsinn („Verteidigung <b>einschließlich</b>") folgt, dass nur ein <b>verteidigungsbedingter</b> Schutz erfasst sein kann (etwa Luftschutzübungen, nicht aber der Schutz vor Naturkatastrophen).</klausurhinweis>
<vertiefung>Der Schutz der Zivilbevölkerung vor sonstigen (also nicht-militärischen) Gefahren ist allgemeines Gefahrenabwehrrecht und fällt daher regelmäßig in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/70.html" title="Art. 70 GG">Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG</a>).</vertiefung>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/verteidigung-art-73-abs-1-nr-1-alt-2-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
