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title: "Definition: Versuch, untauglicher (§ 23 Abs. 3 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/versuch-untauglicher-23-abs-3-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Versuch, untauglicher (§ 23 Abs. 3 StGB)

## Definition

Untauglich ist ein Versuch, wenn die Handlung des Täters aus der Perspektive eines mit den Umständen vertrauten Beobachters ungeeignet erscheint, um den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen.

## Erläuterung

<vertiefung>Im <b>Umkehrschluss</b> aus der gesetzlich eröffneten <b>Möglichkeit</b> einer Strafmilderung im Versuchsfall (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/23.html" title="&sect; 23 StGB: Strafbarkeit des Versuchs">§ 23 Abs. 3 StGB</a>) ergibt sich die Strafbarkeit auch des untauglichen Versuchs.</vertiefung>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/versuch-untauglicher-23-abs-3-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
