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title: "Definition: Versuch der Erfolgsqualifikation (vor § 23 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/versuch-der-erfolgsqualifikation-vor-23-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Versuch der Erfolgsqualifikation (vor § 23 StGB)

## Definition

Von dem Versuch der Erfolgsqualifikation spricht man, wenn die zumindest billigend in Kauf genommene schwere Folge der Erfolgsqualifikation nicht eintritt. Das Grunddelikt kann entweder vollendet oder ebenfalls nur versucht worden sein.

## Erläuterung

<erklaerung>Beispiel: Die Wohnung des Opfers versucht der Täter in Brand zu setzen (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/306a.html" title="&sect; 306a StGB: Schwere Brandstiftung">§ 306a Abs. 1 Nr. 1</a>, 22, 23 Abs. 1 StGB), wobei er den Tod des Opfers in Kauf nimmt (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/306c.html" title="&sect; 306c StGB: Brandstiftung mit Todesfolge">§ 306c StGB</a>). Die Wohnung fängt kein Feuer und das Opfer überlebt.</erklaerung><vertiefung><b>Achtung Verwechslungsgefahr</b>: In Abgrenzung zum Versuch der Erfolgsqualifikation liegt ein erfolgsqualifizierter Versuch dann vor, wenn die besondere Folge tatsächlich eintritt, während das Grunddelikt lediglich versucht wurde. Die Strafbarkeit ist in diesem Fall umstritten.</vertiefung>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/versuch-der-erfolgsqualifikation-vor-23-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
