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title: "Definition: Verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/verkehrswesentliche-eigenschaften-119-abs-2-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB)

## Definition

„Verkehrswesentlich“ ist eine Eigenschaft immer dann, wenn sie nicht bloß nach der Auffassung des Erklärenden, sondern auch nach der Verkehrsanschauung für das konkrete Rechtsgeschäft wesentlich, also ausschlaggebend für seinen Abschluss ist.

## Erläuterung

Zur Anfechtung berechtigt der <b>Eigenschaftsirrtum</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/119.html" title="&sect; 119 BGB: Anfechtbarkeit wegen Irrtums">§ 119 Abs. 2 BGB</a>) den Erklärenden, sofern dieser sich über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache oder der Person seines Vertragspartners irrt. 
<br>Als <b>Eigenschaften einer Sache</b> gelten <d>alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind.</d> Erfasst sind sämtliche sogenannte <b>„wertbildende Faktoren"</b>, die der Sache nicht bloß vorübergehend anhaften. Demgegenüber bildet der <b>Wert einer Sache als solcher</b> <b>keine Eigenschaft</b> in diesem Sinne. <br>Als <b>Eigenschaften einer Person</b> sind <d>Merkmale anzusehen, die ihr für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren.</d>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/verkehrswesentliche-eigenschaften-119-abs-2-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
