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title: "Definition: Vereiteln der Strafverfolgung, zum Teil (§ 258 Abs. 1 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/vereiteln-der-strafverfolgung-zum-teil-258-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Vereiteln der Strafverfolgung, zum Teil (§ 258 Abs. 1 StGB)

## Definition

Eine Strafe wird „zum Teil“ vereitelt, wenn der Täter bewirkt, dass die Strafe in quantitativer Hinsicht milder als den wahren Umständen entsprechend ausfällt.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/vereiteln-der-strafverfolgung-zum-teil-258-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
