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title: "Definition: Teilbarkeit (§ 420 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/teilbarkeit-420-bgb"
kind: "Legaldefinition"
area: "Zivilrecht"
topic: "Schuldrecht Allgemeiner Teil"
norms: "§ 420 BGB"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Teilbarkeit (§ 420 BGB)

**Norm:** § 420 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

## Definition

Eine Leistung muss zunächst im natürlichen Sinne teilbar sein. Dies ist der Fall, wenn sich eine Leistung zerlegen lässt, ohne dass die Summe der Teilleistungen in ihrem Wert hinter der Gesamtleistung zurückbleibt. Darüber hinaus muss sie nach § 420 BGB auch rechtlich teilbar sein. Daran fehlt es, wenn die Leistung von mehreren Gläubigern nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis nur gemeinschaftlich zusteht.

## Erläuterung

Als wichtigstes Beispiel der natürlichen Teilbarkeit gilt die Geldschuld. Demgegenüber ist eine Bruchteilsgemeinschaft ([§ 741 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/741.html)) ein typischer Fall rechtlicher Unteilbarkeit.

## Verwandte Definitionen

- [Abschlussfreiheit (vor § 311 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/abschlussfreiheit-vor-311-bgb)
- [Angebot, tatsächliches (§ 294 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/angebot-tatsaechliches-294-bgb)
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- [Äquivalenzinteresse](http://www.juralernen.de/definitionen/aequivalenzinteresse)
- [Aufwendungen (§ 284 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/aufwendungen-284-bgb)
- [Außergeschäftsraumvertrag (§ 312b Abs. 1 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/aussergeschaeftsraumvertrag-312b-abs-1-bgb)
- [Auswahlverschulden (§ 278 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/auswahlverschulden-278-bgb)
- [Dasselbe rechtliche Verhältnis (§ 273 Abs. 1 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/dasselbe-rechtliche-verhaeltnis-273-abs-1-bgb)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/teilbarkeit-420-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Teilbarkeit (§ 420 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/teilbarkeit-420-bgb.
