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title: "Definition: Tatsache (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/tatsache-art-5-abs-1-s-1-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Tatsache (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

## Definition

Im Unterschied zu Werturteilen sind Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich. Tatsachenbehauptungen kennzeichnen eine objektive Beziehung zur Realität, wodurch sie wahr oder falsch sein können.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/tatsache-art-5-abs-1-s-1-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
