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title: "Definition: Stehendes Gewerbe - Definition Unzuverlässigkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/stehendes-gewerbe-definition-unzuverlaessigkeit"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Stehendes Gewerbe - Definition Unzuverlässigkeit

## Definition

Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, also entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, ausüben wird.

## Erläuterung

Erforderlich ist, dass <b>Tatsachen</b> vorliegen, die die Unzuverlässigkeit begründen. Bezogen auf das <b>konkrete Gewerbe</b> ist die Unzuverlässigkeit zu bestimmen (vgl. Wortlaut <a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO</a>: „in Bezug auf dieses Gewerbe”; nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/35.html" title="&sect; 35 GewO: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverl&auml;ssigkeit">§ 35 Abs. 1 S. 2 GewO</a> kommt eine Unzuverlässigkeit aber <b>auch</b> für jegliche Gewerbetätigkeit in Betracht). Hier ist der Sachverhalt umfassend auszuwerten. Klassische Indizien der Unzuverlässigkeit bilden <b>Straftaten</b>, <b>vorherige Gewerbeuntersagungen</b> sowie <b>Verstöße gegen steuerliche Pflichten</b>.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/stehendes-gewerbe-definition-unzuverlaessigkeit
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
