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title: "Definition: Sich entfernen (§ 142 Abs. 1 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/sich-entfernen-142-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Sich entfernen (§ 142 Abs. 1 StGB)

## Definition

Der Täter entfernt sich vom Unfallort, wenn er den räumlichen Bereich des Unfalls zumindest vorübergehend verlässt. Erforderlich für das „Sich-Entfernen“ ist ein willensgetragenes Verhalten.

## Erläuterung

Wer am Unfallort lediglich <b>versteckt</b> bleibt, entfernt sich (noch) nicht. Ebenso entfernt sich z.B. nicht, wer hierzu mit vis absoluta <b>gezwungen</b> wird.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/sich-entfernen-142-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
