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title: "Definition: Sachwerttheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/sachwerttheorie-242-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
area: "Strafrecht"
topic: "Strafrecht BT – Vermögens- & Eigentumsdelikte"
norms: "§ 242 Abs. 1 StGB"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Sachwerttheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)

**Norm:** § 242 Abs. 1 StGB · **Rechtsgebiet:** Strafrecht › Strafrecht BT – Vermögens- & Eigentumsdelikte

## Definition

Nach der Sachwerttheorie genügt es für die Enteignungskomponente, wenn der Täter der Sache einen ihr innewohnenden, spezifischen Funktionswert, d. h. einen in ihr selbst verkörperten (wirtschaftlichen) Wert, ganz oder teilweise entziehen wolle.

## Erläuterung

> **Maßstab:** § 242 Abs. 1 StGB verlangt Zueignungsabsicht; deren Enteignungsseite bemisst die Sachwerttheorie nach dem wirtschaftlichen Funktionswert, den ein Gegenstand in sich trägt. Erfasst wird daher nur der unmittelbar im Objekt verkörperte Vorteil (lucrum ex re), nicht dagegen, was erst ein Geschäft über das Objekt einbringt (lucrum ex negotio cum re).

> **Beispiel:** Ein Pfandschein oder ein Fahrausweis mit Restguthaben trägt seinen Gehalt in sich; wer ihn wegnimmt, um das verbriefte Guthaben abzurufen, entzieht gerade diesen innewohnenden Funktionswert.

> **Klausurentipp:** Frag zuerst, woher der erstrebte Vorteil fließt: aus dem Objekt selbst oder erst aus einem Rechtsgeschäft darüber. Nur im ersten Fall trägt die Sachwerttheorie die Enteignung.

## Verwandte Definitionen

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/sachwerttheorie-242-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Sachwerttheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/sachwerttheorie-242-abs-1-stgb.
