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title: "Definition: Sache (§ 242 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/sache-242-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Sache (§ 242 StGB)

## Definition

Sachen sind im BGB als körperliche Gegenstände (§ 90 BGB) definiert. Der strafrechtliche Sachbegriff wird indes unabhängig der zivilrechtlichen Regelungen bestimmt. 
<vertiefung>Deshalb zählen im Strafrecht auch Tiere als Sachen und können Diebstahlsobjekte bzw. Objekt einer Sachbeschädigung sein (im Zivilrecht zählen Tiere nicht als Sachen, sondern sind diesen lediglich gleichgestellt, § 90a S. 1 BGB). Im Übrigen gilt für die Körperlichkeit der Gegenstände, dass ihr Aggregatzustand (fest, flüssig oder gasförmig) unerheblich ist.</vertiefung>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/sache-242-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
