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title: "Definition: Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB)"
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updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB)

## Definition

Ein Rücktritt ist eine einseitige Gestaltungserklärung, durch die ein Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/ruecktritt-346-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
