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title: "Definition: Publizität, positive (§ 15 Abs. 3 HGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/publizitaet-positive-15-abs-3-hgb"
kind: "Legaldefinition"
area: "Zivilrechtliche Nebengebiete"
topic: "Handelsrecht"
norms: "§ 15 Abs. 3 HGB"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Publizität, positive (§ 15 Abs. 3 HGB)

**Norm:** § 15 Abs. 3 HGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrechtliche Nebengebiete › Handelsrecht

## Definition

Das Vertrauen Dritter in die Richtigkeit von Tatsachen, die in das Handelsregister eingetragen wurden, wird geschützt (§ 15 Abs. 3 HGB, positive Publizität).

## Erläuterung

> **Maßstab:** Die positive Publizität des § 15 Abs. 3 HGB schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs darauf, dass eine im Handelsregister bekanntgemachte, aber inhaltlich falsche Eintragung richtig sei. Geschützt wird nur, wer auf eine tatsächlich erfolgte Bekanntmachung vertraut hat, die eine eintragungsfähige Tatsache betrifft, inhaltlich unrichtig ist und deren Unrichtigkeit dem Dritten unbekannt war.

> **Vertiefung:** Der Vertrauensschutz trifft denjenigen, der die fehlerhafte Bekanntmachung selbst zurechenbar veranlasst hat, etwa durch einen eigenen Eintragungsantrag. Wer an der fehlerhaften Eintragung überhaupt nicht mitgewirkt hat, soll durch den Rechtsschein nicht belastet werden – sonst würde eine völlig unbeteiligte Person für einen Fehler des Registergerichts haften.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/publizitaet-positive-15-abs-3-hgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Publizität, positive (§ 15 Abs. 3 HGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/publizitaet-positive-15-abs-3-hgb.
