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title: "Definition: Nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung (§ 238 Abs. 1 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/nicht-unerhebliche-beeintraechtigung-der-lebensgestaltung-238-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung (§ 238 Abs. 1 StGB)

## Definition

Die Beeinträchtigung ist nicht unerheblich, wenn das Verhalten des Täters negative Veränderungen für das Opfer jenseits einer Bagatellgrenze mit sich bringt und damit außerhalb dessen liegt, was das Opfer noch unter besonnener Selbstbehauptung hinzunehmen hat.

## Erläuterung

<gesetzesaenderung>Mit Wirkung zum 01.10.2021 hat der Gesetzgeber <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/238.html" title="&sect; 238 StGB: Nachstellung">§ 238 StGB</a> zur Stärkung des Opferschutzes neu gefasst. Bis dahin verlangte die Vorschrift eine <b>schwerwiegende</b> Beeinträchtigung.</gesetzesaenderung>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/nicht-unerhebliche-beeintraechtigung-der-lebensgestaltung-238-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
