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title: "Definition: Nemo-tenetur-Grundsatz"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/nemo-tenetur-grundsatz"
kind: "Legaldefinition"
area: "Strafrecht"
topic: "Strafprozessrecht – Grundzüge"
norms: "Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Nemo-tenetur-Grundsatz

**Norm:** Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG · **Rechtsgebiet:** Strafrecht › Strafprozessrecht – Grundzüge

## Definition

Der Beschuldigte ist in keiner Weise verpflichtet, aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken.

## Erläuterung

> **Maßstab:** Der nemo-tenetur-Grundsatz („niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten“) ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Schutzes der Menschenwürde (**Art. 20 Abs. 3 GG** i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Er sichert dem Beschuldigten eine echte Aussagefreiheit: Ob und wie er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußert, entscheidet er **allein** – eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der eigenen Überführung besteht nicht.

> **Subsumtion:** Konkret bedeutet das: Der Beschuldigte darf schweigen, ohne dass ihm dies zum Nachteil gereicht, und er darf ebenso frei entscheiden, sich inhaltlich zur Sache zu äußern. Beide Optionen stehen ihm offen, ohne dass eine von ihnen rechtlich erzwungen werden dürfte.

> **Vertiefung:** Flankiert wird der Grundsatz durch ein striktes Verbot bestimmter Vernehmungsmethoden: **§ 136a Abs. 1 StPO** untersagt jede Beeinträchtigung der Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit des Beschuldigten, etwa durch Zwang, Täuschung oder Misshandlung – Aussagen, die auf solche Weise erlangt wurden, dürfen im Verfahren nicht verwertet werden.

## Verwandte Definitionen

- [Akkusationsprinzip (§ 151 StPO)](http://www.juralernen.de/definitionen/akkusationsprinzip-151-stpo)
- [Antragsdelikte (vor § 77 StGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/antragsdelikte-vor-77-stgb)
- [Beschleunigungsgrundsatz](http://www.juralernen.de/definitionen/beschleunigungsgrundsatz)
- [Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 S. 1 GVG)](http://www.juralernen.de/definitionen/grundsatz-der-oeffentlichkeit-169-s-1-gvg)
- [In dubio pro reo](http://www.juralernen.de/definitionen/in-dubio-pro-reo)
- [Konzentrationsmaxime](http://www.juralernen.de/definitionen/konzentrationsmaxime)
- [Legalitätsprinzip (§§ 152 Abs. 2, 163 StPO)](http://www.juralernen.de/definitionen/legalitaetsprinzip-152-abs-2-163-stpo)
- [Ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG)](http://www.juralernen.de/definitionen/ne-bis-in-idem-art-103-abs-3-gg)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/nemo-tenetur-grundsatz
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Nemo-tenetur-Grundsatz“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/nemo-tenetur-grundsatz.
