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title: "Definition: Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/nebenbestimmung-36-vwvfg"
kind: "Legaldefinition"
area: "Öffentliches Recht"
topic: "Allgemeines Verwaltungsrecht"
norms: "§ 36 VwVfG"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG)

**Norm:** § 36 VwVfG · **Rechtsgebiet:** Öffentliches Recht › Allgemeines Verwaltungsrecht

## Definition

Die Hauptregelung eines Verwaltungsakts kann durch zusätzliche Bestimmungen (= Nebenbestimmung) ergänzt oder beschränkt werden (§ 36 VwVfG). Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens unberührt lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft.

## Erläuterung

> **Maßstab:** § 36 Abs. 2 VwVfG benennt beispielhaft, nicht abschließend, mehrere Typen der Nebenbestimmung; eine gefundene Nebenbestimmung lässt sich in der Fallbearbeitung meist einem dieser gesetzlich genannten Typen zuordnen, obwohl die Aufzählung selbst offen gehalten ist.

> **Klausurentipp:** Entscheidend ist die Abgrenzung zur bloßen Inhaltsbestimmung, die die Hauptregelung selbst ausgestaltet statt sie zusätzlich zu ergänzen oder zu beschränken: Von dieser Einordnung hängt ab, welche Klageart gegen die betreffende Regelung statthaft ist.

> **Vertiefung:** Wer eine Nebenbestimmung fälschlich als Inhaltsbestimmung behandelt oder umgekehrt, wählt regelmäßig die falsche Klageart und scheitert bereits an der Zulässigkeit – die saubere Zuordnung ist deshalb mehr als ein terminologisches Detail.

## Verwandte Definitionen

- [Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)](http://www.juralernen.de/definitionen/allgemeinverfuegung-35-s-2-vwvfg)
- [Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)](http://www.juralernen.de/definitionen/auflage-36-abs-2-nr-4-vwvfg)
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- [Behörde ](http://www.juralernen.de/definitionen/behoerde)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/nebenbestimmung-36-vwvfg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/nebenbestimmung-36-vwvfg.
