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title: "Definition: Ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/ne-bis-in-idem-art-103-abs-3-gg"
kind: "Legaldefinition"
area: "Strafrecht"
topic: "Strafprozessrecht – Grundzüge"
norms: "Art. 103 Abs. 3 GG"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG)

**Norm:** Art. 103 Abs. 3 GG · **Rechtsgebiet:** Strafrecht › Strafprozessrecht – Grundzüge

## Definition

Der Grundsatz ne bis in idem verbietet es, den Angeklagten nach den allgemeinen Strafgesetzen zu verfolgen und zu bestrafen, sofern dieser in derselben Sache bereits verurteilt oder freigesprochen wurde.

## Erläuterung

> **Maßstab:** Art. 103 Abs. 3 GG schützt nicht nur vor der wiederholten Bestrafung wegen derselben Tat, sondern errichtet ein umfassendes Verfahrenshindernis: Wer aufgrund der allgemeinen Strafgesetze bereits rechtskräftig abgeurteilt wurde, darf wegen derselben Tat nicht erneut verfolgt werden – unabhängig davon, ob das frühere Verfahren mit Verurteilung oder mit Freispruch endete.

> **Subsumtion:** Entscheidend ist damit nicht der enge Wortlaut, der nur von **Bestrafung** spricht: Erfasst ist jede neuerliche Strafverfolgung desselben Lebenssachverhalts, sobald über ihn durch Urteil rechtskräftig entschieden wurde. Eine Wiederaufnahme bleibt nur in eng begrenzten gesetzlichen Ausnahmefällen möglich.

> **Vertiefung:** Der Grund für diese strenge Sperrwirkung liegt im **Vorrang der Rechtssicherheit**: Wer einmal freigesprochen oder verurteilt wurde, soll darauf vertrauen dürfen, dass die Sache endgültig erledigt ist – selbst wenn dies im Einzelfall der materiellen Gerechtigkeit zuwiderläuft.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/ne-bis-in-idem-art-103-abs-3-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/ne-bis-in-idem-art-103-abs-3-gg.
