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title: "Definition: Möglichkeitstheorie (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/moeglichkeitstheorie-vgl-42-abs-2-vwgo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Möglichkeitstheorie (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO)

## Definition

Es genügt, dass die rechtsschutzsuchende Person darlegen kann, dass sie möglicherweise in ihren Rechten verletzt ist. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung nicht eindeutig und von vornherein ausgeschlossen werden kann.

## Erläuterung

Aus dem Grundsatz des <b>effektiven Rechtsschutzes</b> (<b><a href="https://dejure.org/gesetze/GG/19.html" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG</a></b>) folgt, dass die Anforderungen an die Klage- bzw. Antragsbefugnis nicht zu hoch sein dürfen. Gerade das Gerichtsverfahren dient ja der konkreten Prüfung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Da die VwGO aber keine <b>Popularklagen</b>, also keinen Rechtsschutz ohne subjektive Betroffenheit kennt, darf jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass die rechtsschutzsuchende Person in ihren Rechten verletzt ist. <vertiefung>Ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, wird erst i.R.d. Begründetheit des Rechtsmittels relevant.</vertiefung>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/moeglichkeitstheorie-vgl-42-abs-2-vwgo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
