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title: "Definition: Möglichkeit der Hilfeleistung (§ 323c StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/moeglichkeit-der-hilfeleistung-323c-stgb"
kind: "Legaldefinition"
area: "Strafrecht"
topic: "Strafrecht BT – Delikte gegen die Allgemeinheit"
norms: "§ 323c StGB"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Möglichkeit der Hilfeleistung (§ 323c StGB)

**Norm:** § 323c StGB · **Rechtsgebiet:** Strafrecht › Strafrecht BT – Delikte gegen die Allgemeinheit

## Definition

Der Täter muss die Hilfeleistung faktisch erbringen können. Dies hängt von seinen individuellen Fähigkeiten und äußeren Umständen ab.

## Erläuterung

> **Maßstab:** Die Pflicht zur Hilfeleistung nach **§ 323c StGB** besteht nur, soweit Hilfe tatsächlich möglich ist. Ist sie unmöglich, entfällt die Pflicht von vornherein. Welche Hilfe konkret geschuldet wird, bestimmt sich nicht abstrakt, sondern nach den **individuellen Fähigkeiten** und den tatsächlichen Möglichkeiten der jeweils zur Hilfe verpflichteten Person.

> **Subsumtion:** Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht speziell für Ärzte kennt **§ 323c StGB** nicht. Befindet sich unter den Anwesenden allerdings ein Arzt, wird dieser aufgrund seiner Ausbildung regelmäßig die geeignetste Hilfe leisten können – und ist dann auch gerade dazu verpflichtet. Seine Fachkunde führt dazu, dass an Art und Umfang seiner Hilfeleistung strengere Maßstäbe angelegt werden als bei einem medizinischen Laien.

## Verwandte Definitionen

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/moeglichkeit-der-hilfeleistung-323c-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Möglichkeit der Hilfeleistung (§ 323c StGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/moeglichkeit-der-hilfeleistung-323c-stgb.
