---
title: "Definition: Menschenmenge (§ 124 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/menschenmenge-124-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
---

# Menschenmenge (§ 124 StGB)

## Definition

Eine Menschenmenge ist eine größere, nicht sofort überschaubare Anzahl von Personen, bei der es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt.

## Erläuterung

Bereits bei einer Gruppe von zehn Menschen sieht der BGH diese Voraussetzung als erfüllt an, sofern besondere Umstände – etwa räumliche Enge mit ihrer Unübersichtlichkeit – es Außenstehenden verwehren, Größe und Gefährlichkeit der Menge einzuschätzen (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt%2033,%20306" title="BGH, 29.08.1985 - 4 StR 397/85: Landfriedensbruch infolge einer Schl&auml;gerei auf einem Feuerwehrf...">BGHSt 33, 306</a>, 308; BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ%201993,%20538" title="NStZ 1993, 538 (3 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 1993, 538</a>).

---

Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/menschenmenge-124-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
