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title: "Definition: Leistung erfüllungshalber (vor § 364 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/leistung-erfuellungshalber-vor-364-bgb"
kind: "Legaldefinition"
area: "Zivilrecht"
topic: "Schuldrecht Allgemeiner Teil"
norms: "vor § 364 BGB"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Leistung erfüllungshalber (vor § 364 BGB)

**Norm:** vor § 364 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

## Definition

Leistung erfüllungshalber ist die Erbringung einer anderen als der geschuldeten Leistung durch den Schuldner verbunden mit der Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass der Gläubiger zunächst Befriedigung aus dem hingegebenen Gegenstand suchen soll.

## Erläuterung

> **Maßstab:** Wird an Erfüllung statt geleistet, nimmt der Gläubiger das Andere endgültig entgegen und die Forderung geht in diesem Augenblick unter (§ 364 Abs. 1 BGB). Erfüllungshalber meint das Gegenteil: Der Gläubiger erhält lediglich einen zusätzlichen Befriedigungsweg, den er zuerst beschreiten soll, während der ursprüngliche Anspruch fortbesteht und nur ruht.

> **Subsumtion:** Bleibt dieser Versuch fruchtlos, muss nichts wiederaufleben, denn nichts war untergegangen: Der Gläubiger greift schlicht auf seinen alten Anspruch zurück. Wirtschaftlich trägt damit der Schuldner das **Verwertungsrisiko** und wird erst frei, wenn tatsächlich Befriedigung eingetreten ist.

> **Klausurentipp:** Welche der beiden Varianten gewollt ist, entscheidet die Auslegung. Im Zweifel spricht alles für die schwächere Wirkung, weil kein Gläubiger seine gesicherte Position leichtfertig preisgibt; diesen Gedanken schreibt § 364 Abs. 2 BGB für die Übernahme einer neuen Verbindlichkeit sogar ausdrücklich fest.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/leistung-erfuellungshalber-vor-364-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Leistung erfüllungshalber (vor § 364 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/leistung-erfuellungshalber-vor-364-bgb.
