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title: "Definition: Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/lehre-vom-fehlerhaften-arbeitsverhaeltnis-611a-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB)

## Definition

Nach der Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis wird ein nichtiger oder angefochtener Arbeitsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen für die Vergangenheit so behandelt, als wäre er fehlerfrei zustande gekommen. Maßgeblich ist dabei, dass der Vertrag in Vollzug gesetzt wurde. Für die Zukunft kann sich jede Partei durch einseitige Erklärung lösen.

## Erläuterung

Statt „Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis" wird teilweise die Bezeichnung „<b>Lehre vom faktischen Arbeitsverhältnis</b>" verwendet. Inhaltlich erfassen beide dieselbe Konstellation – sie setzen lediglich unterschiedliche Schwerpunkte. Während „fehlerhaftes Arbeitsverhältnis" die <b>Voraussetzungen</b> akzentuiert (fehlerhaftes, also nichtiges Arbeitsverhältnis), betont „faktisches Arbeitsverhältnis" die <b>Rechtsfolgen</b> – das Arbeitsverhältnis besteht trotz Nichtigkeit „faktisch" für die Vergangenheit.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/lehre-vom-fehlerhaften-arbeitsverhaeltnis-611a-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
