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title: "Definition: Leben (§ 823 Abs. 1 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/leben-823-abs-1-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Leben (§ 823 Abs. 1 BGB)

## Definition

Zivilrechtlich wird das Leben von der embryonalen Phase (vor der Geburt) bis zum Tod geschützt. Eine Verletzung liegt bei Verursachung des Todes vor. Dies entspricht dem herrschenden Verständnis des Rechtsguts Leben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Das Leben beginnt danach mit der Einnistung der Eizelle in der Gebärmutter (sogenannte Nidation) und endet mit dem Hirntod.

## Erläuterung

<vertiefung>Im Transplantationsgesetz findet sich ein normativer Anknüpfungspunkt für den Todeszeitpunkt (<a href="https://dejure.org/gesetze/TPG/3.html" title="&sect; 3 TPG: Entnahme mit Einwilligung des Spenders">§ 3 Abs. 1 Nr. 2 TPG</a>): Vorausgesetzt für die Organentnahme ist, dass der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln festgestellt ist, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen.</vertiefung>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/leben-823-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
