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title: "Definition: Landwirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/landwirtschaft-35-abs-1-nr-1-baugb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Landwirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

## Definition

Die <b>Landwirtschaft</b> ist legaldefiniert in § 201 BauGB. Landwirtschaft ist demnach insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/landwirtschaft-35-abs-1-nr-1-baugb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
