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title: "Definition: Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/koerperliche-unversehrtheit-art-2-abs-2-s-1-alt-2-gg"
kind: "Legaldefinition"
area: "Öffentliches Recht"
topic: "Grundrechte"
norms: "Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)

**Norm:** Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG · **Rechtsgebiet:** Öffentliches Recht › Grundrechte

## Definition

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) schützt die körperliche Integrität im biologisch-physiologischen Sinn.

## Erläuterung

> **Maßstab:** Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG garantiert, dass der Staat den Organismus des Einzelnen unangetastet lässt. Geschützt ist der Leib in seinem Bestand und in seiner Funktion: die Substanz der Organe, ihr Zusammenspiel und die Freiheit von zugefügtem Schmerz.

> **Vertiefung:** Ob auch das Seelenleben unter dieses Grundrecht fällt, beantwortet der Verfassungstext nicht – er benennt allein den Leib, sodass eine am Wortsinn haftende Lesart die Psyche ausklammern müsste. Das BVerfG und die ganz überwiegende Lehre gelangen dennoch zur Einbeziehung: Belastungen der Seele schlagen medizinisch regelmäßig auf den Leib durch, weshalb eine Trennung beider Sphären künstlich wäre (Sinn und Zweck der Garantie). Systematisch tritt Art. 1 Abs. 1 GG hinzu, der den Menschen auch vor Erniedrigung und seelischer Zermürbung bewahrt. Historisch stand den Verfassungsgebern überdies die Praxis der NS-Herrschaft vor Augen, Menschen durch Angst und Zermürbung zu brechen, ohne sie zu schlagen.

> **Klausurentipp:** Die Erweiterung ist keine Auffanggarantie für jede Befindlichkeitsstörung. Erforderlich ist, dass die seelische Einwirkung in ihrer Intensität einem Zugriff auf den Leib gleichkommt, also Leiden von vergleichbarem Gewicht auslöst; unterhalb dieser Schwelle bleibt es beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

## Verwandte Definitionen

- [Abstammung (Art. 3 Abs. 3 GG)](http://www.juralernen.de/definitionen/abstammung-art-3-abs-3-gg)
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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/koerperliche-unversehrtheit-art-2-abs-2-s-1-alt-2-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/koerperliche-unversehrtheit-art-2-abs-2-s-1-alt-2-gg.
