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title: "Definition: Interesse, positives (vor § 249 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/interesse-positives-vor-249-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Interesse, positives (vor § 249 BGB)

## Definition

Das positive Interesse ist das Interesse des Gläubigers am Erhalt der geschuldeten Leistung. Soweit das positive Interesse auszugleichen ist, ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würde (=Erfüllungsinteresse).

## Erläuterung

Beispiel: Vertragswidrig liefert Lieferant T die bestellte Lampe (€60) nicht an Verkäufer M. M hätte sie für €80 weiterverkaufen können. Auch die Differenz zwischen Kaufpreis und Weiterverkaufspreis i.H.v. €20 ist als entgangener Gewinn vom positiven Interesse umfasst, sodass M €80 Schadensersatz fordern kann.<klausurhinweis>Als Merkhilfe kann man den Satz heranziehen: <b>P</b>ositiv = <b>P</b>flicht erfüllt/<b>N</b>egativ = <b>N</b>ie gehört</klausurhinweis>

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/interesse-positives-vor-249-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
