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title: "Definition: Inhaltsfreiheit (vor § 241 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/inhaltsfreiheit-vor-241-bgb"
kind: "Legaldefinition"
area: "Zivilrecht"
topic: "Schuldrecht Allgemeiner Teil"
norms: "vor § 241 BGB"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Inhaltsfreiheit (vor § 241 BGB)

**Norm:** vor § 241 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

## Definition

Unter Inhaltsfreiheit versteht man die Möglichkeit des Einzelnen, selbst über den Inhalt des Vertrags zu entscheiden und mit beliebigem Inhalt abzuschließen.

## Erläuterung

> **Maßstab:** Die Inhaltsfreiheit ist Ausfluss der Privatautonomie und wurzelt in der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit; sie gibt den Vertragsparteien die Befugnis, den Inhalt ihrer Vereinbarung eigenverantwortlich festzulegen.

> **Subsumtion:** Dabei sind die Parteien nicht darauf verwiesen, einen der im BGB ausdrücklich geregelten Vertragstypen zu wählen; auch Verträge außerhalb dieses Kanons – etwa Kauf-, Miet- oder Werkverträge kombinierende, sogenannte typengemischte Verträge – sind von der Inhaltsfreiheit erfasst.

> **Klausurentipp:** Gerade solche typengemischten Verträge werden von Prüfungsämtern gerne als Aufhänger gewählt, weil sie zur sauberen Zuordnung der anwendbaren Regelungsregime zwingen.

## Verwandte Definitionen

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/inhaltsfreiheit-vor-241-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Inhaltsfreiheit (vor § 241 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/inhaltsfreiheit-vor-241-bgb.
