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title: "Definition: Herrühren (§ 261 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/herruehren-261-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Herrühren (§ 261 StGB)

## Definition

Ein Gegenstand rührt aus einer Vortat her, wenn er unmittelbar aus der Vortat erlangte wurde (Ursprungsgegenstand) oder wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt.

## Erläuterung

Erfasst sind damit Erzeugnisse der Tat — etwa hergestelltes Falschgeld bzw. illegale Betäubungsmittel („producta sceleris") — sowie Surrogate, die an die Stelle des Ursprungsgegenstands treten (z.B. das mit Geld aus einem Betrug gekaufte Fahrrad). Nicht erfasst sind dagegen <b>Tatwerkzeuge</b>, die lediglich zur Begehung der Vortat verwendet wurden („instrumenta sceleris").

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/herruehren-261-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
