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title: "Definition: Handlungsstörer (§ 1004 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/handlungsstoerer-1004-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Handlungsstörer (§ 1004 BGB)

## Definition

Handlungsstörer ist derjenige, der durch sein eigenes Verhalten (positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen) oder seine Willensbetätigung die Beeinträchtigung äquivalent und adäquat kausal verursacht hat. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/handlungsstoerer-1004-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
