---
title: "Definition: Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/glaubhaftmachung-294-zpo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
---

# Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO)

## Definition

Bei der Glaubhaftmachung handelt es sich um eine Beweisführung mit reduziertem Beweismaß, bei der ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit ausreicht. Eine Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft.

---

Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/glaubhaftmachung-294-zpo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
