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title: "Definition: Glaubensfreiheit, negative (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/glaubensfreiheit-negative-art-4-abs-1-u-2-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Glaubensfreiheit, negative (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)

## Definition

Als negative Glaubensfreiheit wird die Freiheit definiert, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu bilden bzw. diese ablehnen zu dürfen. Davon auch umfasst ist die Freiheit, eine eigene Überzeugung zu haben, diese jedoch nicht offenbaren zu müssen, sowie sich von einer einmal gefassten Überzeugung wieder abzuwenden, wie etwa aus einer Kirchengemeinschaft auszutreten.

## Erläuterung

Achtung! <b>Nicht</b> umfasst ist das Recht, mit der Religion oder den Überzeugungen Dritter überhaupt nicht konfrontiert werden zu müssen. Es existiert <b>keinen Konfrontationsschutz</b>. Aus der Ausübung einer positiven Freiheit folgt mithin nicht ohne weiteres ein negativer Schutz des Gegenübers, dieses Verhalten nicht ertragen zu müssen. Andernfalls würde die positive Schutzdimension automatisch ausgehöhlt.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/glaubensfreiheit-negative-art-4-abs-1-u-2-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
