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title: "Definition: Gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/gesetzlicher-richter-art-101-abs-1-s-2-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)

## Definition

Unter dem gesetzlichen Richter versteht man die Gerichtsbesetzung, in der das erkennende Gericht nach im Voraus festgelegter Regelung (GVG und DRiG i.V.m. dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan) in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden hat.

## Erläuterung

<b>Sinn und Zweck</b> des Rechts auf den gesetzlichen Richter besteht darin, zu unterbinden, dass für einen Angeklagten <b>gezielt bestimmte Richter oder Richterinnen ausgewählt</b> werden und so <b>auf den Ausgang eines konkreten Verfahrens Einfluss genommen</b> wird. Erforderlich ist daher, dass <b>von vornherein klar ist</b>, welche Abteilung oder Kammer für einen eingehenden Fall zuständig ist. Geregelt wird die <b>interne Verteilung</b> im Gericht durch den <b>Geschäftsverteilungsplan</b>, den das Präsidium <b>vor Beginn des Geschäftsjahres</b> aufstellt (<a href="https://dejure.org/gesetze/GVG/21e.html" title="&sect; 21e GVG">§ 21e GVG</a>).

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/gesetzlicher-richter-art-101-abs-1-s-2-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
