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title: "Definition: Geschäftsherr (§ 677 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/geschaeftsherr-677-bgb"
kind: "Legaldefinition"
area: "Zivilrecht"
topic: "Gesetzliche Schuldverhältnisse"
norms: "§ 677 BGB"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Geschäftsherr (§ 677 BGB)

**Norm:** § 677 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Gesetzliche Schuldverhältnisse

## Definition

Geschäftsherr i.S.d. § 677 BGB ist derjenige, dessen Geschäft im konkreten Fall geführt wird.

## Erläuterung

> **Maßstab:** Wer als Geschäftsherr anzusehen ist, bestimmt sich zunächst nach subjektiven Gesichtspunkten – maßgeblich ist, wessen Geschäft der Handelnde nach seinem eigenen Willen führen wollte.

> **Klausurentipp:** Erst wenn sich dieser Wille nicht zweifelsfrei feststellen lässt oder der Handelnde sich über die Person des Geschäftsherrn irrt, wird auf objektive Kriterien zurückgegriffen und danach gefragt, in wessen Rechts- und Interessenkreis die Handlung tatsächlich fällt.

## Verwandte Definitionen

- [„Ohne Auftrag“ (§ 677 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/ohne-auftrag-677-bgb)
- [Absolute Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/absolute-rechte-823-abs-1-bgb)
- [Bei Betrieb (§ 7 Abs. 1 StVG)](http://www.juralernen.de/definitionen/bei-betrieb-7-abs-1-stvg)
- [Benutzer eines Fahrzeugs (§ 7 Abs. 3 StVG)](http://www.juralernen.de/definitionen/benutzer-eines-fahrzeugs-7-abs-3-stvg)
- [Betriebsbezogenheit (§ 823 Abs. 1 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/betriebsbezogenheit-823-abs-1-bgb)
- [Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/eingriffskondiktion-812-abs-1-s-1-alt-2-bgb)
- [Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/entreicherung-818-abs-3-bgb)
- [Erfolgsunrecht (§ 823 Abs. 1)](http://www.juralernen.de/definitionen/erfolgsunrecht-823-abs-1)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/geschaeftsherr-677-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Geschäftsherr (§ 677 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/geschaeftsherr-677-bgb.
