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title: "Definition: Geschäftsgrundlage, subjektive (§ 313 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/geschaeftsgrundlage-subjektive-313-bgb"
kind: "Legaldefinition"
area: "Zivilrecht"
topic: "Schuldrecht Allgemeiner Teil"
norms: "§ 313 BGB"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Geschäftsgrundlage, subjektive (§ 313 BGB)

**Norm:** § 313 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

## Definition

Zur subjektiven Geschäftsgrundlage zählen Umstände, die beide Parteien sich vorgestellt haben und auf denen ihr Geschäftswille aufbaut.

## Erläuterung

> **Maßstab:** Reine Erwartungen nur einer Vertragspartei – etwa an einen bestimmten Verwendungszweck – begründen die subjektive Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nur unter engen Voraussetzungen. Erforderlich ist, dass die Erwartung schon beim Vertragsschluss vorhanden war, für den Vertragspartner erkennbar nach außen trat, ihm tatsächlich bekannt wurde und er hiergegen keinen Widerspruch erhoben hat.

> **Klausurentipp:** Fällt eine dieser vier Stufen weg – etwa weil der Verwendungszweck erst nachträglich mitgeteilt wurde oder der Vertragspartner ihm ausdrücklich widersprochen hat –, bleibt es bei der gesetzlichen Risikoverteilung; eine Anpassung über § 313 BGB scheidet dann aus.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/geschaeftsgrundlage-subjektive-313-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Geschäftsgrundlage, subjektive (§ 313 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/geschaeftsgrundlage-subjektive-313-bgb.
