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title: "Definition: Geschäftsähnliche Handlung (vor § 104 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/geschaeftsaehnliche-handlung-vor-104-bgb"
kind: "Legaldefinition"
area: "Zivilrecht"
topic: "BGB Allgemeiner Teil"
norms: "vor § 104 BGB"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Geschäftsähnliche Handlung (vor § 104 BGB)

**Norm:** vor § 104 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › BGB Allgemeiner Teil

## Definition

Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, ohne dass ein entsprechender Rechtsfolgewille erklärt werden muss.

## Erläuterung

> **Maßstab:** Eine geschäftsähnliche Handlung setzt – anders als der bloße Realakt, dessen Rechtsfolgen unabhängig von einem Erklärungswillen kraft Gesetzes eintreten – stets eine Erklärung voraus. Ihr fehlt jedoch der auf eine Rechtsfolge gerichtete Geschäftswille, der die Willenserklärung kennzeichnet; die Rechtsfolge tritt vielmehr kraft Gesetzes ein, knüpft dabei aber an eine tatsächlich abgegebene Erklärung an.

> **Beispiel:** Hierunter fallen etwa Aufforderungen wie die Fristsetzung zur Genehmigung nach § 177 Abs. 2 BGB oder das Nacherfüllungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB, ebenso Mitteilungen wie der verspätete Zugang einer Annahmeerklärung nach §§ 149 S. 2, 170, 171 Abs. 1 BGB.

## Verwandte Definitionen

- [Abgabe einer Willenserklärung (§ 130 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/abgabe-einer-willenserklaerung-130-bgb)
- [Abstraktionsprinzip (vor § 104 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/abstraktionsprinzip-vor-104-bgb)
- [Angebot (§ 145 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/angebot-145-bgb)
- [Annahme (§ 147 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/annahme-147-bgb)
- [Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/anscheinsvollmacht-167-bgb)
- [Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/anspruch-194-abs-1-bgb)
- [Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/arglistige-taeuschung-123-abs-1-bgb)
- [Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/beschraenkte-geschaeftsfaehigkeit-106-bgb)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/geschaeftsaehnliche-handlung-vor-104-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Geschäftsähnliche Handlung (vor § 104 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/geschaeftsaehnliche-handlung-vor-104-bgb.
