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title: "Definition: Geheimheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/geheimheit-der-wahl-art-38-abs-1-s-1-gg"
kind: "Legaldefinition"
area: "Öffentliches Recht"
topic: "Staatsorganisationsrecht"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:41+00:00"
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# Geheimheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

**Rechtsgebiet:** Öffentliches Recht › Staatsorganisationsrecht

## Definition

Die Geheimheit der Wahl bedeutet, dass auf niemanden Druck ausgeübt werden darf, die Stimme zu offenbaren oder eine Tendenz erkennen zu lassen. Der Wahlgrundsatz der Geheimheit der Wahl bezieht sich sowohl auf den Wahlvorgang, also die Stimmabgabe, als auch auf die individuelle Wahlvorbereitung.

## Erläuterung

> **Maßstab:** Der Wahlrechtsgrundsatz der Geheimheit aus **Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG** sichert, dass kein Wähler offenlegen muss, wie er sich entschieden hat. Ohne diesen Schutz ließe sich auf die Stimmabgabe Einfluss nehmen, sei es durch Kontrolle, Belohnung oder Einschüchterung.

> **Subsumtion:** Der Staat setzt die Geheimheit organisatorisch um: verschlossene Wahlkabinen ohne Einsicht Dritter, ein einheitlicher amtlicher Stimmzettel, dessen äußere Form keine Rückschlüsse zulässt, sowie ein versiegelter Umschlag bei der Briefwahl. Erst diese Ausgestaltung macht aus dem formalen Wahlrecht ein tatsächlich *freies* Wahlrecht, weil niemand die Wahlentscheidung nachträglich kontrollieren kann.

> **Klausurentipp:** Die Geheimheit dient nicht nur dem einzelnen Wähler, sondern zugleich der Integrität des gesamten Wahlvorgangs – **Freiheit** und **Geheimheit** der Wahl bedingen sich in der Klausur gegenseitig und sollten stets zusammen geprüft werden.

## Verwandte Definitionen

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- [Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)](http://www.juralernen.de/definitionen/allgemeinheit-der-wahl-art-38-abs-1-s-1-gg)
- [Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG)](http://www.juralernen.de/definitionen/bodenrecht-art-74-abs-1-nr-18-gg)
- [Bundestreue](http://www.juralernen.de/definitionen/bundestreue)
- [Bürgerliches Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GG) ](http://www.juralernen.de/definitionen/buergerliches-recht-art-74-abs-1-nr-1-var-1-gg)
- [Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG) ](http://www.juralernen.de/definitionen/erforderlichkeit-zur-herstellung-gleichwertiger-lebensverhaeltnisse-art-72-abs-2-hs-2-var-1-gg)
- [Erforderlichkeit zur Wahrung der Rechtseinheit (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 2 GG) ](http://www.juralernen.de/definitionen/erforderlichkeit-zur-wahrung-der-rechtseinheit-art-72-abs-2-hs-2-var-2-gg)
- [Erforderlichkeit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 3 GG)](http://www.juralernen.de/definitionen/erforderlichkeit-zur-wahrung-der-wirtschaftseinheit-art-72-abs-2-hs-2-var-3-gg)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/geheimheit-der-wahl-art-38-abs-1-s-1-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Geheimheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/geheimheit-der-wahl-art-38-abs-1-s-1-gg.
