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title: "Definition: Gebrauchen (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/gebrauchen-267-abs-1-var-3-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Gebrauchen (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB)

## Definition

Eine (unechte oder verfälschte) Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so gegenständlich zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen.

## Erläuterung

Eine solche Möglichkeit setzt keine tatsächliche Kenntnisnahme voraus und besteht etwa, wenn jemand ein Kfz mit einem falschen Kennzeichen führt. Im bloßen Beisichführen eines gefälschten Führerscheins liegt hingegen noch kein Gebrauchen. Ebenfalls nicht gebraucht wird die Urkunde von demjenigen, der sich lediglich auf eine in eigenem oder in notariellem Besitz befindliche Urkunde beruft, ohne dem zu Täuschenden deren sinnliche Wahrnehmung zu ermöglichen (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt%2036,%2064" title="BGH, 21.12.1988 - 2 StR 613/88: Nicht zwingend Bestrafung wegen Urkundenf&auml;lschung bei Gebrauch ...">BGHSt 36, 64</a>, 65 f.).

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/gebrauchen-267-abs-1-var-3-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
