---
title: "Definition: Gebrauchen (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/gebrauchen-201a-abs-1-nr-4-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
---

# Gebrauchen (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB)

## Definition

Gebrauchen ist das Verwenden einer hergestellten Aufnahme zum Abspielen, Kopieren oder Überspielen einer hergestellten Aufnahme. Ob der Täter die Aufnahme nur für sich selbst oder einem Dritten gegenüber abspielt oder abspielen lässt, ist unerheblich.

---

Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/gebrauchen-201a-abs-1-nr-4-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
