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title: "Definition: Gebrauchen (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/gebrauchen-201-abs-1-nr-2-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Gebrauchen (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

## Definition

Eine Aufnahme wird gebraucht, wenn die technischen Möglichkeiten des Tonträgers ausgenutzt werden, sei es zur Reproduktion des gesprochenen Wortes durch Abspielen, sei es durch Überspielen zur Gewinnung von Kopien.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/gebrauchen-201-abs-1-nr-2-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
