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title: "Definition: Fremdgeschäftsführungswille (§ 677 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/fremdgeschaeftsfuehrungswille-677-bgb"
kind: "Legaldefinition"
area: "Zivilrecht"
topic: "Gesetzliche Schuldverhältnisse"
norms: "§ 677 BGB"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Fremdgeschäftsführungswille (§ 677 BGB)

**Norm:** § 677 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Gesetzliche Schuldverhältnisse

## Definition

Der Fremdgeschäftsführungswille ist der Wille des Geschäftsführers, ein Geschäft nicht als eigenes, sondern als fremdes zu führen. Erforderlich ist, dass er in dem Bewusstsein und mit dem Willen handelt, in fremdem Interesse tätig zu werden.

## Erläuterung

> **Maßstab:** Die echte Geschäftsführung ohne Auftrag steht und fällt mit einer inneren Tatsache: Der Handelnde muss die Angelegenheit als eine fremde besorgen wollen. Dieser Wille ruht auf zwei Bausteinen – er muss erstens erkennen, dass die Sache nicht in seinem eigenen Rechtskreis liegt (kognitives Element), und zweitens gerade deshalb für den anderen tätig werden wollen (voluntatives Element). Beides zusammen verlangt § 677 BGB.

> **Subsumtion:** Bricht einer der beiden Bausteine weg, verlässt man die §§ 677 ff. BGB und landet bei der unechten Geschäftsführung – welche Spielart, entscheidet der weggefallene Baustein. Wer die Fremdheit schlicht verkennt und meint, in eigener Sache zu handeln, betreibt eine irrtümliche Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 1 BGB). Wer sie dagegen durchschaut, das Geschäft aber trotzdem für sich behandeln will, maßt sich die Sache an; dann greift § 687 Abs. 2 BGB.

> **Klausurentipp:** Die Weichenstellung lohnt sich, weil an ihr die Rechtsfolgen hängen: Nur die angemaßte Eigengeschäftsführung eröffnet dem Geschäftsherrn die Ansprüche aus § 687 Abs. 2 BGB, während der bloße Irrtum ihn auf Bereicherungs- und Deliktsrecht verweist. Prüfe daher getrennt: Wusste die handelnde Person um die Fremdheit – und wollte sie für den anderen tätig werden?

## Verwandte Definitionen

- [„Ohne Auftrag“ (§ 677 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/ohne-auftrag-677-bgb)
- [Absolute Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/absolute-rechte-823-abs-1-bgb)
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- [Benutzer eines Fahrzeugs (§ 7 Abs. 3 StVG)](http://www.juralernen.de/definitionen/benutzer-eines-fahrzeugs-7-abs-3-stvg)
- [Betriebsbezogenheit (§ 823 Abs. 1 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/betriebsbezogenheit-823-abs-1-bgb)
- [Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/eingriffskondiktion-812-abs-1-s-1-alt-2-bgb)
- [Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)](http://www.juralernen.de/definitionen/entreicherung-818-abs-3-bgb)
- [Erfolgsunrecht (§ 823 Abs. 1)](http://www.juralernen.de/definitionen/erfolgsunrecht-823-abs-1)

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/fremdgeschaeftsfuehrungswille-677-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Fremdgeschäftsführungswille (§ 677 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/fremdgeschaeftsfuehrungswille-677-bgb.
