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title: "Definition: Freibleibendes Angebot (§ 145 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/freibleibendes-angebot-145-bgb"
kind: "Legaldefinition"
area: "Zivilrecht"
topic: "BGB Allgemeiner Teil"
norms: "§ 145 BGB"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Freibleibendes Angebot (§ 145 BGB)

**Norm:** § 145 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › BGB Allgemeiner Teil

## Definition

Unter einem „freibleibenden Angebot“ versteht man nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB), dass sich der Erklärende unter allen Umständen noch die Entscheidung über den Vertragsschluss vorbehalten will. Es liegt kein bindendes Angebot vor.

## Erläuterung

> **Maßstab:** Wer „freibleibend“ anbietet, will sich gerade nicht binden. Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) fehlt der Rechtsbindungswille; ein Antrag nach § 145 BGB liegt nicht vor, sondern nur eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.

> **Subsumtion:** Die Rollen kehren sich um: Wer daraufhin bestellt, gibt selbst den bindenden Antrag ab; über den Vertragsschluss entscheidet erst die Gegenseite.

> **Klausurentipp:** Reagiert sie darauf nicht, ist Schweigen im Grundsatz bedeutungslos – nur ausnahmsweise darf es nach Treu und Glauben oder kaufmännischem Brauch als Zustimmung gelten.

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/freibleibendes-angebot-145-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Freibleibendes Angebot (§ 145 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/freibleibendes-angebot-145-bgb.
