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title: "Definition: Fixgeschäft, relatives (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/fixgeschaeft-relatives-323-abs-2-nr-2-bgb"
kind: "Legaldefinition"
area: "Zivilrecht"
topic: "Schuldrecht Allgemeiner Teil"
norms: "§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Fixgeschäft, relatives (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

**Norm:** § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

## Definition

Ein relatives Fixgeschäft ist ein Schuldverhältnis, bei dem eine Nachholung der Leistung nach Verstreichen zwar möglich ist, aber die Einhaltung der Leistungszeit für die Parteien des Schuldverhältnisses so wesentlich ist, dass das Geschäft hiermit „stehen und fallen“ soll.

## Erläuterung

> **Maßstab:** Im Unterschied zum **absoluten** Fixgeschäft, bei dem schon die bloße Terminangabe genügt, verlangt das **relative** Fixgeschäft i.S.d. § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB einen zusätzlichen Schritt: Die Parteien müssen die Termingebundenheit ausdrücklich oder konkludent zum Vertragsinhalt gemacht haben. Erst der erkennbare Wille, dass die Leistung mit der Frist *steht und fällt*, macht das Geschäft relativ fix; die bloße Nennung eines Liefertermins allein reicht nicht.

> **Beispiel:** Formulierungen wie „taggenau“, „spätestens“ oder „ohne Ausnahme“ ebenso wie ein erkennbarer Verwendungszweck – etwa eine ausdrücklich für ein Saisonereignis bestellte Ware – liefern typische Anhaltspunkte für einen solchen Parteiwillen. Sie ersetzen aber nie die Auslegung des gesamten Vertrags im Einzelfall.

> **Klausurentipp:** Prüfe stets, ob die fragliche Klausel oder der erkennbare Zweck tatsächlich auf die **Terminstrenge** abstellt, oder ob sie nur eine unverbindliche Zeitangabe transportiert. Nur im ersten Fall liegt ein relatives Fixgeschäft vor, das nach fruchtlosem Fristablauf ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt.

## Verwandte Definitionen

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/fixgeschaeft-relatives-323-abs-2-nr-2-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Fixgeschäft, relatives (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/fixgeschaeft-relatives-323-abs-2-nr-2-bgb.
