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title: "Definition: Fixgeschäft, absolutes (§ 275 Abs. 1 BGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/fixgeschaeft-absolutes-275-abs-1-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Fixgeschäft, absolutes (§ 275 Abs. 1 BGB)

## Definition

Ein absolutes Fixgeschäft ist ein Schuldverhältnis, bei dem der Leistungszeitpunkt aufgrund der Art der geschuldeten Leistung für diese so prägend ist, dass eine Nachholung der versäumten Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr als Erbringung der geschuldeten Leistung verstanden werden kann.

## Erläuterung

Klassisches Lehrbuchbeispiel ist die zu spät gelieferte Hochzeitstorte. Beachte aber: Die <b>Annahme eines absoluten Fixgeschäfts sehr restriktiv</b> zu handhaben. Im Grundsatz geht das BGB von der Nachholbarkeit einer Leistung aus, wie schon das Erfordernis einer Fristsetzung verdeutlicht (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" title="&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">§ 281 BGB</a>; <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 1 BGB</a>).

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/fixgeschaeft-absolutes-275-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
