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title: "Definition: Ernsthaftes Bemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)"
canonical: "http://www.juralernen.de/definitionen/ernsthaftes-bemuehen-24-abs-1-s-2-stgb"
kind: "Legaldefinition"
area: "Strafrecht"
topic: "Strafrecht Allgemeiner Teil"
norms: "§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T05:43:40+00:00"
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# Ernsthaftes Bemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)

**Norm:** § 24 Abs. 1 S. 2 StGB · **Rechtsgebiet:** Strafrecht › Strafrecht Allgemeiner Teil

## Definition

Das Bemühen ist ernsthaft, wenn der Täter davon überzeugt ist, durch sein Handeln (in einer für Dritte nachvollziehbaren Weise) den Erfolgseintritt zu verhindern. Er muss dabei alle von ihm erkannten Rettungsmöglichkeiten wirklich ausschöpfen.

## Erläuterung

> **Vertiefung:** Weil der Täter sich hierbei nur bemüht, den Erfolg zu verhindern, dies aber faktisch nicht bewirkt, fordert auch die (neuere) Rspr. im Blick auf die Wortlautaussage („ernsthaft“) hohe Maßstäbe. Nicht ausreichend ist jeder denkbare kausale Beitrag – vielmehr hat der Täter alle erkannten Rettungsmöglichkeiten auszuschöpfen, auch wenn sie im Endergebnis nicht kausal werden.

> **Klausurentipp:** Nutze das Wortlaut des Gesetzes und unterscheide sorgfältig die einzelnen Rücktrittshandlungen voneinander!

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Kanonische URL: http://www.juralernen.de/definitionen/ernsthaftes-bemuehen-24-abs-1-s-2-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
Zitiervorschlag: „Ernsthaftes Bemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)“, juralernen.de, http://www.juralernen.de/definitionen/ernsthaftes-bemuehen-24-abs-1-s-2-stgb.
